Auch wenn Normalität so schnell kaum einkehren dürfte, setzen wir mit der heutigen Dringlichkeitsmaßnahme einen weiteren Schritt in diese Richtung. Jeder Schritt zum Neustart ist wichtig, um den wirtschaftlichen Einbruch in Grenzen zu halten. Es geht darum, Betrieben so weit wie möglich ihre Tätigkeit zu ermöglichen, damit sie nicht in Schwierigkeiten geraten, damit sie Arbeitsplätze erhalten und Wohlstand sichern.
Aber gleichzeitig muss es stets darum gehen, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten und dem Schutz der Gesundheit die notwendige Priorität zu geben.
Produktion allmählich hochfahren
Bereits seit der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 20 vom vergangenen Montag waren neben den Tätigkeiten, die einen zugelassenen ATECO-Kodex haben, und jenen, die das Funktionieren von Lieferketten gewährleisten, auch das Herstellen von Produkten und das Erstellen von Dienstleistungen in den Betriebsräumlichkeiten erlaubt. Bedingung dabei war, dass diese Tätigkeit individuell bzw. nur unter Mitwirkung von Mitgliedern der zusammenlebenden Familie verrichtet werden durfte.
Arbeiten auch außerhalb des Betriebsgeländes
Die heutige Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 21 des Landeshauptmanns geht einen weiteren vorsichtigen Schritt der Öffnung. Neu ist, dass die in der Verordnung Nr. 20 erwähnten Tätigkeiten innerhalb des Betriebsgeländes nun auch unter Mitwirkung von maximal fünf Produktionsmitarbeiter zugelassen sind. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Unternehmen insgesamt hat.
Obendrein ist neu, dass diese Tätigkeiten ausdrücklich auch außerhalb des Betriebsgeländes ausgeübt werden können, wenn die Installation oder die Aufstellung vor Ort mit der Produktionstätigkeit verbunden ist. Damit ist gewährleistet, dass beispielsweise ein Tapezierer, ein Fliesenleger, ein Spengler, der Blechanschlüsse montiert, oder ein Tischler, der Möbel einbaut, ihre Tätigkeit für den Kunden zu Ende führen können. Es spielt keine Rolle, ob die Produktion dessen, was installiert oder aufgestellt wird, von der gleichen Firma oder von einer anderen Firma oder auf der Baustelle selbst produziert wird. Allerdings gelten dabei folgende Beschränkungen: Nicht mehr als fünf Mitarbeiter pro Unternehmen dürfen gleichzeitig am Arbeitsort sein; die vorgeschriebenen zwischenmenschlichen Abstände müssen eingehalten werden; und es gilt, den Kontakt mit dem Kunden zu vermeiden.
Arbeit und Arbeitsplätze sichern
Schrittweise fahren wir damit betriebliche Tätigkeiten wieder hoch. Es gilt, bestehende Spielräume zu nutzen. Wir müssen in dieser außergewöhnlichen Situation alles tun, um Arbeitsplätze zu schützen, was wiederum Familien Sicherheit gibt.
Nutzung der Radwege beruflich und für Fußgänger
Schließlich enthält die neue Verordnung von Landeshauptmann Kompatscher auch eine Klarstellung zu den Radwegen. Aus beruflich erforderlichen Gründen dürfen diese immer genutzt werden, inner- und übergemeindlich. Und zusätzlich sei angeführt, dass Radwege in jedem Fall und überall von Fußgängern benutzt werden können, wenn dies auch vor dem Notstand dort erlaubt war. Damit wird im Sinn der Sicherheit vermieden, dass Fußgänger vielerorts auf Straßen ausweichen müssen.