In der Regel ist ein Stipendium eine Finanzspritze für die Studierenden an Universitäten oder Fachhochschulen, die während des Studienjahres aus Studiengründen außerhalb ihrer Familie untergebracht sind.
Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie ist für mich klar: Wir dürfen nicht zulassen, dass Studierenden, die ein Stipendium beziehen, wegen der Pandemie einen Nachteil erleiden, weil beispielsweise im Frühjahr Lehrangebote oder Prüfungen nicht stattgefunden haben oder weil diese von den Studierenden nicht absolviert oder abgelegt werden konnten. Aus diesem Grund haben wir in der heutigen Sitzung der Landesregierung (25. August) die diesbezügliche Verordnung überarbeitet. Und wir haben im Sinne der Studierenden beschlossen, bei der Stipendienvergabe die erschwerten Umstände mit zu berücksichtigen, weshalb beispielsweise das Stipendienziel nicht von allen Studierenden erreicht werden konnte.
Die Corona-Krise hat nämlich auch die Studierenden im In- und Ausland überrascht. Universitäten und Fachhochschulen haben im Frühjahr ihre Lehrtätigkeit in Präsenz unterbrochen und auf Fernlehre umgestellt. Dies hat dazu geführt, dass zahlreiche Studierende ihr Studium oder ihre Ausbildung nicht wie geplant fortführen konnten.
Die überarbeitete Verordnung sieht nun Möglichkeiten vor, dass Studierende, die in der Zeit des Gesundheitsnotstandes ihr Studium nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit abschließen oder nicht alle Prüfungen ablegen konnten, unter bestimmten Voraussetzungen doch noch um die Studienbeihilfe oder um eine außerordentliche Studienbeihilfe ansuchen können.
Damit wird auch zukünftig im Falle eines Gesundheitsnotstandes nicht nur die Studienbeihilfe, sondern auch das Recht auf Hochschulbildung gewährleisten.
Festlegung der wirtschaftlichen Lagen von Studierenden im Vergleich zum Vorjahr angepasst
Auch haben wir die Bewertung der wirtschaftlichen Lage von den Studierenden an Universitäten oder Fachhochschulen im Vergleich zum Vorjahr angepasst. Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage ist ausschlaggebend dafür, ob jemand Anrecht auf ein Stipendium hat und in welcher Höhe.
Warum es notwendig war, diese anzupassen? Seit dem vergangen Jahr dient auch im Bereich der Studienbeihilfen als Berechnungsgrundlage die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) und der "Faktor wirtschaftliche Lage" (FWL), der sich auf die Kernfamilie bezieht. Die Einführung der EEVE und der damit einhergehenden FWL-Bescheinigung hatte allerdings negative Auswirkungen auf die Höhe der Stipendien. Dies hat eine interne Evaluierung des Amtes für Hochschulförderung ergeben.
Dadurch, dass wir die FWL-Schwelle aufgrund der Erfahrungen des Vorjahres angepasst haben, sorgen wir jetzt nicht nur für eine gerechtere Verteilung der Studienbeihilfen, sondern die Stipendien fallen auch etwas höher aus.