Elternunterricht: Es braucht dafür klare Regeln

Nirgends in Italien ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit im Elternunterricht befinden, so hoch wie hierzulande: Rund 575 Kinder befinden sich im heurigen Schuljahr nicht in der Klasse mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern. Für die Abmeldungen vom Schulunterricht dürften hauptsächlich die Corona-Schutzmaßnahmen ausschlaggebend sein. Waren es im Schuljahr 2019/2020 in Südtirol noch zehn Kinder, die zu Hause unterrichtet wurden, so stieg im Vorjahr die Zahl auf 125. Um eine mögliche Vernachlässigung der Bildungspflicht im Elternunterricht frühzeitig abzufedern, haben wir als Landesregierung einen Dringlichkeitsantrag in den Landtag eingebracht, der den Elternunterricht klarer regelt. 

Wenn das Recht auf Elternunterricht das Recht der Kinder auf Bildung verletzt 

In diesem Zusammenhang sei aber vorausgeschickt: Wenn Eltern entscheiden, ihre Kinder vom Schulunterricht abzumelden, um sie stattdessen zu Hause zu unterrichten, ist das weder verwerflich noch ein Grund zur Sorge, sofern Eltern die hierfür gesetzlich vorgesehenen Auflagen einhalten und den Kindern das Recht auf Bildung gewährleisten. Niemand stellt dann das Recht auf Elternunterricht infrage, zumal es eben gesetzlich erlaubt und in der Verfassung festgeschrieben ist. 

Aber! Wenn beim Unterricht von organisierten Elterninitiativen das Recht auf Bildung verletzt wird, dann ist das sehr wohl besorgniserregend. Dann ist es unsere Pflicht, dieses Recht der Kinder zu gewährleisten, zu sichern und zu überprüfen. Damit das zukünftig besser möglich ist, haben wir als Landesregierung diese Woche entsprechenden Gesetzesentwurf zur Regelung des Elternunterrichts eingebracht. 

Neue Bestimmungen zum Elternunterricht

Mit großer Mehrheit hat der Landtag die neuen Bestimmungen hierzu genehmigt. Diese sehen unter anderem Folgendes vor:

  • Anträge für den Elternunterricht müssen zukünftig bis zum 31. Juli eingereicht werden. 

  • Am Beginn des Schuljahres muss ein verpflichtendes Gespräch zwischen der Schulführungskraft der zuständigen Schule oder mit externen Experten und den Eltern stattfinden.

  • Eltern müssen Auskunft darüber geben, wer den Unterricht erteilen wird und über deren Qualifikationen. 

  • Die Eltern müssen der zuständigen Schule ein Programm vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die Bildungsziele erreicht werden sollen. 

  • Unterrichtsbesuche zur Kontrolle des Lernfortschrittes durch die zuständige Schulführungskraft oder durch eine von ihr beauftragte Lehrperson sind ebenfalls vorgesehen. 

  • Sollte das Bildungsrecht gefährdet sein, werden von der Schule notwendige Schritte eingeleitet, die bei Verletzung der Schul- und Bildungspflicht vorgesehen sind.

Posted on October 8, 2021 .